Neue Regelung im Bereich der Fahrdienste und des ÖPNVs
23. November 2021 Der Bundesstag hat ein neues Infektionsschutzgesetzt verabschiedet, das sehr kurzfristig, nämlich schon morgen, den 24.11.21 in Kraft treten wird.
Neben einigen weiteren Änderungen, deren Auswirkungen auf die Lebenshilfe wir noch prüfen und wieder in entsprechende Konzeptionen bringen werden, haben sich im Bereich der Fahrdienste und des Öffentlichen Personennahverkehrs wichtige neue und unbedingt zu beachtende Regelungen ergeben:
Der neu gefasste § 28b Infektionsschutzgesetz führt die so genannte 3G-Regelung am Arbeitsplatz und im öffentlichen Nah- und Fernverkehr ein. Hier heißt es
„Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten und Arbeitgeber dürfen Transporte von mehreren Beschäftigten zur Arbeitsstätte oder von der Arbeitsstätte nur durchführen, wenn sie geimpfte Personen, genesene Personen oder getestete Personen im Sinne des § 2 Nummer 2, Nummer 4 oder Nummer 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 sind.“
Dies bedeutet für Sie, dass Sie
- vor Fahrtantritt mit dem Zubringerbus oder dem ÖPNV
- sowie vor Eintritt z.B. in die Werkstatt
Ihren gültigen Impfnachweis, vorlegen müssen.
Wenn Sie nicht geimpft sind, müssen Sie
- einen gültigen Genesenennachweis oder
- einen Testnachweis mit sich führen, der nicht älter als 24 Stunden ist.
Bitte unbedingt daran denken, da Sie ansonsten nicht mehr befördert werden!

Foto: pixabay/marsjo
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